UNoffizielle WEB-Seite:
Verband deutscher Geigenbauer
RECHTSWIDRIGE FORDERUNGEN EINER BERUFSGRUPPE
RIN:119
Der
Geigenschwindel
als
Familien-Tradition und mit syndikalistischer Rechtfertigung!
ITALIENISCHE HANDELSKAMMER FÜR DIE SCHWEIZ
ZÜRICH 1960
Auszug aus der
Monatszeitschrift
"Rivista degli Scambi Italo-Svizzeri" September 1960
| Seit der Verurteilung eines Magnaten des Altgeigenhandels in Bern (19. Dezember 1958), die ein Jahr später durch den Rückzug des bundesgerichtlichen Rekurses des Verurteilten in Rechtskraft erwachsen ist, darf man nicht mehr von zwei Fronten im sogenannten "Geigenkrieg" reden, sondern nur noch von internationalen Geigenkreisen, die gerichtsnotorisch seit Generationen den Altgeigenhandel gegen Treu und Glauben betrieben, und Geigenexperten, die vergebens dagegen protestierten, bis die Strenge des Gesetzes zu einer grundsätzlichen Gerichtsentscheidung führte, die eine neue Lage schuf und die Front der neutralen und protestierenden Geigenexperten als eine gut informierte Verehrerin des Rechtes erscheinen liess. |
| *2. Heute weiss die Oeffentlichkeit, dass der Geigenschwindel verschiedene Gesichter hat, dass aber sein Kern nach dem Gesetz darin besteht, sogenannte alte Geigen zu verkaufen und als echt von einem bestimmten Meister zu garantieren, die aber mit faksimilierten Etiketten versehen sind, deren Unechtheit der Kundschaft gegenüber verschwiegen wird. Nach der Berner Urteilsbegründung handelte es sich bis jetzt schlechthin um eine rechtswidrige "weitverbreitete Usanz" des traditionellen Altgeigenhandels. Um Mißverständnisse zu vermeiden, hat das Berner Schwurgericht die Firmen Hill, London, und Hamma, Stuttgart, namentlich unter denen zitiert, die sich "jedenfalls" dieser illegalen Geschäftepraxis bedienten. |
| *3. Einen neuen Beweis darüber lieferten dieselben Kreise gerade in der letzten Zeit. Der Verband Deutscher Geigenbauer versandte an den Italienischen Geigenbauerverband ein gedrucktes Rundschreiben Nr. 79, April 1960, wonach der Entfessler des "Geigenkrieges", Herr Giovanni Iviglia, Generalsekretär der Italienischen Handelskammer in Zürich und Mitglied deren Geigenberatungsstelle, "schuld am infamen Geigenkrieg" sein sollte, der "vielen Kollegen zugefügt wurde". Was wird damit gemeint? Einfach, dass die Enthüllung und Verurteilung des Geigenschwindels, "Kollegen", d. h. Mitgliedern des Verbandes Deutscher Geigenbauer Schaden verursachte. Aber -- abgesehen von der eigentümlichen schwäbisch-bayerischen Ausdrucksweise -- liegt es auf der Hand, dass der Verband Deutscher Geigenbauer die Konsequenzen von illegalen Handlungen seiner Mitglieder nicht als Schaden ausgeben kann. Einer der Unterzeichneten dieses Rundschreibens ist der Schriftführer Walter Hamma, der sicher die erstinstanzliche Verurteilung seines Vaters Fridolin Hamma wegen Verleumdung und die rechtskräftige Verurteilung vom 24. Februar 1957 des Henry Werro wegen übler Nachrede und Beschimpfung, parallele Vergehen begangen gegen Generalsekretär Iviglia, kennt. Also von seiten eines Geigenbauerverbandes wird heute trotz alledem versucht, "Propaganda" gegen die Geigenschwindelbekämpfung zu machen, was einer wissentlichen Unterstützung des ominösen Geigenschwindels entspricht. Ja, sollen eigentlich Berufsverbände da sein, um den Geigenschwindel zu empfehlen, bzw. syndikalistisch zu decken? Es wäre an der Zeit, dass Dachverbände und Behörden zu Wort kommen, um einem solchen Unsinn Einhalt zu gebieten, der dem ehrlichen deutschen Handwerk wenig nützt. |
| *4. Aber nicht genug damit. Am 6. Mai 1960 -- Duplizität der Ereignisse -- trat auch der Juniorchef der Firma Hill, London, in Erscheinung, der ebenfalls mit einem anderen Schreiben an den Präsidenten des Italienischen Geigenbauerverbandes das deutsche Sprichwort "Der Apfel fällt nicht weit vom Baum" bestätigte. Desmond Hill ist überhaupt Präsident des Internationalen Geigenbauer- und Bogenmacherverbandes. In diesem seinem Schreiben führte er aus: "Die Behauptung, dass Mister Werro in 20 Fällen der Urkundenfälschung für schuldig erklärt wurde, ist vollkommen wahr und der Durchschnittsleser wird sofort denken, dass die betreffenden Geigen auch falsch seien. Das Berner Schwurgericht anerkannte jedoch die tatsächliche Echtheit dieser Instrumente, aber die Etiketten waren nicht original, obwohl sie in jeder Geige den richtigen Erbauer angaben. In einem berühmten Beispiel, eine Andreas Guarnerius betreffend, führte der historische Brief aus, der die Geige begleitete und der von einem verstorbenen Onkel von mir geschrieben wurde, dass die Geige, als sie vor zirka einem Jahrhundert zum ersten Male in unseren Besitz kam, eine Rugeri-Etikette trug. Nichts besagt in ähnlichen Fällen, dass der Kunde getäuscht worden sei ". |
| *5. Hier gibt Desmond Hill ein Jahr nach der Verurteilung Werros zu, dass es in seiner Familie Tradition ist, die Geigenzettel auszuwechseln, darüber hinaus verschweigt er aber, dass in dem betreffenden Hill-Attest bzw. Garantie-Schein nicht erwähnt wurde, dass die Etikette der Geige faksimiliert, also eine Fälschung war. Und gerade darin besteht nach dem Berner Schwurgericht und nach der deutschen Rechtslehre der Geigenschwindel. Man sieht also, dass selbst Hills stolze Familien-Tradition mit den Prinzipien des Rechtes in Konflikt steht. |
| *6. Ausserdem haben die beiden letzten Sprösslinge der Firmen Hill, London, und Hamma, Stuttgart, eine Verachtung der dokumentierten Wahrheit zum besten gegeben. Desmond Hill versuchte, dem Italienischen Geigenbauerverband weiszumachen, alle Berner Prozessgeigen seien vom Berner Schwurgericht als "tatsächlich echt" erklärt worden. Es liegt auf der Hand, dass eine strafrechtliche Verurteilung beim Verkauf von echten Geigen -- besonders in 2 Fällen des Betruges -- nicht möglich gewesen wäre. Aber das Berner Schwurgericht hat die Echtheitsfrage nicht immer entschieden. Seine Formulierung in den Fällen, die straf rechtlich zugunsten des Verurteilten fallen gelassen wurden, lautete meistens "in dubio pro reo", bzw. dahingehend, dass die betreffenden Instrumente "möglicherweise echt" sein konnten, bzw. dass der Verurteilte subjektiv an deren Echtheit geglaubt habe. Was ein Käufer mit einem "möglicherweise echten" Instrument anfangen kann, ist sehr leicht zu verstehen: nichts in Punkto Echtheit. Aber auch der gute Glaube eines Verurteilten, der doch in 12 (nicht 20) Fällen fortgesetzten Gebrauch der Urkundenfälschung gemacht hat, ist keineswegs ein Beweis der Echtheit der Instrumente. In diesem Zusammenhang kann die Allgemeinheit eine "möglicherweise echte" Geige ohne weiteres als praktisch zweifelhaft und nicht "tatsächlich echt" betrachten. Man kann also ziemlich klar ermessen, wie "wortgetreu" ein grundsätzliches Schwurgerichtsurteil von führenden Geigenhandelskreisen wiedergegeben wird: "ad usum delphini", um die Oeffentlichkeit irrezuführen! |
| *7. Was sich Walter Hamma in Punkte Wahrheit geleistet hat, ist auch sehr eigentümlich. In dem von ihm unterschriebenen Rundschreiben (eine andere Unterschrift leistete Walter Voigt, 1. Vorsitzender des Verbandes Deutscher Geigenbauer) wurde einfach behauptet, " Iviglia musste seine Klage gegen unseren Ehrenvorsitzenden Fridolin Hamma zurückziehen", und zwar ausgerechnet in einer Zeit, als Fridolin Hamma in erster Instanz bereits wegen Verleumdung verurteilt war. Ist das noch ein Polemisieren? Kann man solche Leute noch als normale Widersacher betrachten? Allem Anschein nach befinden sich Hill junior, Hamma junior und der Verband Deutscher Geigenbauer in einer Lage, die sie zwangsweise dazu führt, mangels des Pferdes sich des Esels zu bedienen. Sie sollten sich auf alle Fälle merken, dass ein Unterschied zwischen Geigenschwindel und Geigenetikettenschwindel unmöglich gemacht werden kann, denn letzterer ist nur ein Mittel zum Zwecke des ersteren, besonders in allen Fällen, in denen der Kundschaft gegenüber die Unechtheit des gefälschten Zettels verschwiegen wird. Das Berner Schwurgericht hat ja bestimmt, dass der Gebrauch von faksimilierten Zetteln nur geduldet werden kann, wenn die falschen Etiketten den Stempel "Faksimile" tragen. Sollten die Altgeigenhändlerkreise nichts davon wissen wollen, so würden sie sich rezidiv desselben illegalen und bereits verurteilten Verhaltens schuldig machen, das Werros Handel charakterisierte. |
| *8. Es ist nämlich nicht "lächerlich", dass das Berner Schwurgericht anordnete, verschiedene Geigenzettel mit dem Vermerk "Faksimile" zu versehen. Die Kundschaft des Altgeigenhandels hätte eher zu weinen als zu lachen! Die Wiedergewinnung des für den Altgeigenhandel verlorengegangenen Vertrauens ist doch nur von einem solchen allgemeinen Grossreinemachen zu erwarten. |
| *9. Aber die "faux pas" Desmond Hills und Walter Hammas, sowie Walter Voigts, Henry Werros und Fridolin Hammas haben auch etwas Wesentliches gezeigt: es wird auch von diesen Sachverständigen zugegeben, dass ein Zettelwirrwarr nach wie vor besteht, sowie dass die internationalen Geigenhandelskreise wissentlich nicht daran denken, Abhilfe zu schaffen, im Gegenteil versuchen sie sogar mit Hilfe von Unwahrheiten und trotz gerichtlicher Entscheidung die illegale Forderung zu stellen, sie seien berechtigt, sich der Urkundenfälschung im Rahmen ihrer Geschäftspraxis weiterhin zu bedienen. Was für eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit eine solche Lage bedeutet, liegt auf der Hand. |
| *10. Nun hat sich in letzter Stunde auch Fridolin Hamma, Seniorehef der gleichnamigen Firma und Ehrenvorsitzender des Verbandes Deutscher Geigenbauer, nochmals zu Wort gemeldet und somit bestätigt, dass seitens des aus dem Berner Prozess als sehr kompromittiert hervorgegangenen internationalen Altgeigenhandels eine neue "Propaganda" -Welle in Szene gesetzt wurde, um dem Kaufspublikum Potemkinsche Dörfer zu zeigen. Nachdem dieser Mandarin des deutschen Altgeigenhandels als Lügner gegenüber dem Berner Untersuchungsrichter und seine Firma als gewohnheitsmässige Urkundenfälscherin, d. h. Etikettenwechslerin hingestempelt worden sind, hat Fridolin Hamma also ein neues Pamphlet herausgegeben, in welchem er unsachlicherweise Stellung gegen die schweizerische Justiz nimmt und sie eines "Justizirrtums" bezichtigt. Er behandelt hartnäckig die Frage der gespenstigen Authentizität der meisten Berner Prozessgeigen, wobei er bis zur Besinnungslosigkeit versucht, den rechtskräftig verurteilten Henry Werro reinzuwasehen. Fridolin Hamma war im Berner Prozess als Zeuge vorgeladen und dort hätte er die beste Gelegenheit gehabt, Beweise für die Echtheit der Prozess-Instrumente zu erbringen. Leider blieb er zu Hause. Aber auch dem Seniorchef der Firma Hill gelang es ebenfalls nicht, im Verlaufe des Berner Prozesses einen einzigen Echtheitsbeweis zu erbringen. Was ist Dichtung und was ist Wahrheit im Altgeigenhandel? |
| *11. Es hat heute eigentlich keinen Zweck mehr, die Mätzchen eines Mannes zu widerlegen, der laut Gerichtsurteil sogar seine Unterschrift unter einem gerichtlichen Dokument nicht respektierte und strafrechtliche Freisprechungen "in dubio pro reo" als Echtheitszertifikate auszugeben versuchte. Es ist gerichtsnotorisch, wer Fridolin Hamma ist und seine literarischen Kunststücke verraten zu sehr, dass seine grösste Sorge darin besteht, den Eindruck zu erwecken, er sei ein unfehlbarer Experte und seine Widersacher (laut ihm selbst 1900 internationale Zeitungen!) arme Schlucker. Seit Jahrzehnten erwartet man, dass Fridolin Hamma triftige Beweise für die Echtheit der von ihm verkauften bzw. als echt bezeichneten Geigen erbringt, jedoch vergebens. |
| *12. Wenn er aber jetzt "Ein Schluss-Strich unter den Geigenkrieg" schreibt, ist dieser Wunsch der Vater des Gedankens: der Geigenkrieg geht ja weiter -- genau wie der Betrugskrieg -- denn gerichtlich erklärte "möglicherweise echte" Geigen können nur als "Zuschreibungen" gelten, worüber der alte Albert Berr bereits schrieb: "Für uns ist nur die Frage wichtig: soll man Geigen, mit denen der Experte nicht so ganz fertig zu werden scheint, zuschreiben? Wenn mans tut, gut! Aber dann soll man auch wissen und für die Verbreitung des Wissens Sorge tragen, dass eine nur zugeschriebene Amati eben keine Amati ist". Darin liegt die Desavouierung Hammas Besserwissens, und zwar aus der Feder eines sehr guten Kenners seiner Person und besonders des Geigenschwindels deutscher Schule. Der "Schluß-Strich" Hammas darf aber überhaupt nicht dahingehend interpretiert werden, als ob die Geigenberatungsstelle der Italienischen Handelskammer in Zürich aufgehört hätte, Geigenexpertisen auszustellen, ein Gerücht, das hartnäckigerweise in Deutschland kursiert. Der Geigenschwindel, welcher aus dem Berner Prozess so wenig gelernt zu haben scheint, muss im Interesse der Rechtssicherheit nach wie vor bekämpft werden und gerade genannte neutrale Stelle wird sich eine Ehre daraus machen, den Wunsch Fridolin Hammas aus der Welt zu schaffen. Die morsche "Tradition" des Etikettenwechsels als Mittel zum Zwecke der arglistigen Täuschung ist dahin, ob es Fridolin Hamma passt oder nicht. Es wird auch immer so bleiben, solange die Altgeigenhändler nicht die Courage finden werden, kaufenden Interessenten klipp und klar in den "Garantie-Scheinen" zu gestehen, dass die betreffenden Instrumente falsche Etiketten tragen. Es wäre so einfach, auf den Etiketten den Vermerk "Faksimile" anzubringen! Warum wird das nicht gerne gemacht, trotz des Berner Schwurgerichtsentscheides? Die Antwort hierauf befindet sich in der Berner Urteilsbegründung selbst und lautet wörtlich: |
|
*14. Und wie lautet die
allerletzte "wortgetreue" Aufklärung Fridolin Hammas? Allein der Prozeß-Fall 1 verrät dessen Gesinnung:
|
| *16. Hier findet man die schriftliche Bestätigung Hammas, dass auch nach seinem Dafürhalten eine zugeschriebene Pressenda doch eine Fälschung sein kann. Nach den Prozess-Akten trug aber das Cello eine Pressenda-Etikette und wurde nicht als "Zuschreibung", sondern als "echt" von Pressenda verkauft. Darin erkannte das Berner Schwurgericht sogar den Betrug. Aber Hamma findet simplerweise nichts dabei und ist so "wortgetreu", dass er die Verurteilung seines Busenfreundes wegen Betruges in diesem Punkt seiner "Aufklärung" einfach verschwiegen hat! |
| *17. An diesem gerichtsnotorischen Beispiel erkennt man am allerbesten die immerwährende Gesinnung des Ehrenvorsitzenden des Verbandes deutscher Geigenbauer. Es ist leider die Gesinnung eines Mannes, der eine irreführende Meinung über die kaufmännische Ehre an den Tag legt und für die Verbreitung dieser der Gesetzgebung widersprechenden Lehre sorgt, was einer Selbstverurteilung entspricht. Zu behaupten, dass der Verkauf eines Pacherel-Cellos als Pressenda "möglich" sei, und zwar wie es der Verurteilte Henry Werro getan hat unter Garantie der Echtheit und zum Preise eines echten Pressenda, bedeutet in dem ganzen Zusammenhang auf alle Fälle nicht, dass die Herren Altgeigenhändler à la Werro und à la Hamma unfehlbare Experten seien. In allen Berner Prozess-Fällen, die "in dubio pro reo" vom Berner Schwurgericht entschieden wurden, ebenfalls nicht. Ja, wo bleiben zum Schlusse die grossen Fachkenntnisse Hammas und Konsorten? Und doch handelt es sich um "Weltexperten", die Bescheid wissen müssten, da sie tatsächlich ein ganzes Leben lang im Altgeigenhandel tätig waren. Das bildet die peinlichste aller Feststellungen an ihre Adresse. Auch bei Zugrundelegung des guten Glaubens aller Aussteller von Ketten-Expertisen aus den Kreisen des Altgeigenhandels kann der Verkauf von Streichinstrumenten, die nur "möglicherweise" echt sein können, und doch als echt von einem bestimmten Meister garantiert werden (was eventuell nicht stimmen kann), als absolut nicht in Ordnung betrachtet werden, besonders wenn der Verkäufer wissentlich die zweifelhafte Echtheit verschweigt. Wie man sieht, wird im traditionellen Altgeigenhandel dokumentarisch entschieden viel zu viel verschwiegen. Die Unterstützung bzw. der Rechtfertigungsversuch eines solchen illegalen Verhaltens einer Berufsgruppe ist von einem italienischen Journalisten sogar mit der Bezeichnung "mafia" quittiert worden. Dagegen ist bis jetzt von Hamma und Konsorten nur geschimpft worden, mit dem endgültigen Resultat der strafrechtlichen Verurteilung eines "Kollegen", der für alle daran glauben musste. |
*18. Ueber den ganzen Komplex
der tatsächlichen Zuverlässigkeit der Berufsgruppe der
internationalen Altgeigenhändler und über deren rechtswidrige Gepflogenheiten hat
sich das Schwurgericht Bern ziemlich deutlich ausgedrückt:
|
| *20. ,"Die Untersuchungsmethode der Geigenbauer die sog. stilkritische Methode beruht auf den Kenntnissen und der Erfahrung, die sich ein Geigenbauer durch eine langjährige und häufige Besichtigung alter Meisterinstrumente angeeignet hat; der Stilkritiker sucht den tatsächlichen Erbauer einer Geige nach gewissen charakteristischen Merkmalen, die er jeweils bei Instrumenten bestimmter Meister angetroffen hat, und nach dem gefühlsmässigen Gesamteindruck, den ein Werk auf ihn macht, festzustellen. Diese stilkritische Methode setzt einmal eine ganz ausserordentlich gründliche Kenntnis alter Geigen voraus, ist aber selbst dann nicht über alle Zweifel erhaben, da der Methode immer noch ein gewisses subjektives Element anhaftet; es sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte und auch viele andere namhafte Geigenhändler anerkannt haben, dass selbst den größten Geigenkennern bei der stilkritischen Beurteilung eines Instrumentes ein Irrtum unterlaufen könne" (Seite 17 des U.B.). |
|
| *22. "Es kann nämlich nicht ernsthaft angenommen werden, dass sieh der allgemein anerkannte Fachmann Werro ausgerechnet bei der Zuschreibung des an Looser verkauften Cellos geirrt haben soll, während alle übrigen Geigensachverständigen zu einer andern Zuschreibung gelangten und übereinstimmend eine Urheberschaft Pressendas ausschlossen. Ausserdem spricht auch der Umstand, dass Werro das Instrument bei der ersten Veräusserung zutreffenderweise selbst als "Pacherel" bezeichnete und dieses erst anlässlich des Verkaufs an Looser dem Meister Pressenda zuschrieb, gegen seine Gutgläubigkeit. Wie der Angeklagte selbst zugegeben hat, wusste er bereits vor den eigentlichen Kaufsverhandlungen mit Rolf Looser, dass dieser bereit sei, für ein gutes Cello bis Fr. 30.000. auszulegen. Diese günstige Gelegenheit wollte sich Werro offenbar nicht entgehen lassen und entschloss sich daher, das relativ billige Pacherel-Cello, welches gewisse Aehnlichkeiten mit Originalwerken von Pressenda aufweist, zu einem Instrument dieses Meisters zu promovieren und den Preis dementsprechend anzusetzen" (Seite 31 der U.B). |
|
| *24. Da jedoch das Hart-Attest sehr knapp gehalten ist und auch die übrigen vom Angeklagten vorgelegten Begleitpapiere keine Einzelheiten über die Beschaffenheit des Instrumentes enthalten, können diese Dokumente nicht zur Identifizierung der vorliegenden Geige herangezogen werden" (Seite 36 der U.B.). |
| *25. "Trotzdem Werro den Zettel nicht ausdrücklich als echt garantierte, nahm jedoch Walter Kägi an, dass es sich um einen echten, d. h. von T. Balestrieri selbst eingeklebten Zettel handle. Wie die meisten Nicht-Geigenbaufachleute hatte nämlich Walter Kägi keine Kenntnis davon, dass sehr viele alte Meisterinstrumente nicht mehr ihren Originalzettel, sondern einen später von dritter Hand eingeklebten Faksimile-Zettel tragen. Walter Kägi war daher der irrigen Meinung, dass ein echtes Instrument selbstverständlich auch einen echten Zettel trage und er erwartete deshalb von Werro auch keine ausdrückliche Garantie des Zettels. Nach dem ganzen Beweisergebnis kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich Werro dieses Irrtums, in dem sich Walter Kägi gleich wie viele andere Kunden befand, bewusst war. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung des Verbandes Schweizerischer Geigenbaumeister (VSGM) vom 31. März 1946 hin- gewiesen (vgl. allg. Akten Seite 1309), dem zu entnehmen ist, dass die Verbandsmitglieder, unter denen sich auch der Angeklagte befand, damals beschlossen, die Geigen-Interessenten durch eine schriftliche Publikation über die Zettelfrage aufzuklären und damit den weitverbreiteten Irrtum, dass der Zettel immer original zum Instrument gehöre und ein Echtheitszeugnis darstelle, zu beseitigen. Wenn dieser Beschluß in der Folge auch nicht ausgeführt wurde, so geben jedenfalls die vorhandenen Bestrebungen des VSGM darüber Aufschluss, dass man sich in Geigenhändlerkreisen der Tatsache bewusst war, dass die Faksimile-Zettel von den meisten Laien für echt gehalten wurden. Insbesondere gibt aber sogar der Angeklagte selbst zu, sich der Unkenntnis des kaufenden Publikums über die Zettelfrage bewusst gewesen zu sein" (Seiten 39 u. 40 der U.B.). |
| *26. Offensichtlich befürchtete er (Werro) nämlich, dass seine Kunden, die den Geigenzettel als ein Beweismittel für die Echtheit des angebotenen Instrumentes hielte; nach einer Aufklärung über die Unechtheit des Zettels auch an der Echtheit des Instrumentes selbst zweifeln könnten, wodurch ein Geschäftsabschluss in Frage gestellt würde; nach einer glaubwiirdigen Zeugenaussage von Giovanni Iviglia soll Werro diesem gegenüber sogar ausdrücklich erklärt haben, dass die Kundschaft "nervös" würde, wenn man sie auf die Unechtheit der Etikette hinweisen würde" (Seite 41 der U.B.). |
|
| *28. Der Angeklagte macht nämlich geltend, dass die Faksimile-Etiketten schon seit jeher von den meisten Geigenhändlern auf die ihm zur Last gelegte misabräuchliche Weise verwendet worden seien, weshalb er sich bis dahin ebenfalls zu einem solchen Verhalten berechtigt gefühlt habe. Tatsächlich konnte im Verlaufe des Strafverfahrens festgestellt werden, dass das Verhalten Werros einer weitverbreiteten Usanz der internationalen Geigenhändler unter denen sieh jedenfalls auch die Firmen Hill und Hamma befinden entsprach. Die Tatsache, dass ein rechtswidriges Verhalten innerhalb einer Berufsgruppe zu einer Usanz geworden ist, vermag dieses Verhalten jedoch nicht zu einem rechtmässigen zu machen. Insbesondere kann nach dem Beweisergebnis aber auch nicht angenommen werden, dass Werro und die übrigen Geigenhändler ihr zur Uebung gewordenes Verhalten in der Zettelfrage selbst für rechtmässig hielten" (Seiten 45 u. 46 der U. B.). |
|
| *30. Ausserdem sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass bereits die Beratungsstelle der Italienischen Handelskammer und der Experte Dr. Frei-Sulzer in seinem ersten Gerichtsgutachten das Instrument als nicht zusammengehörig erklärten. Ferner brachte sogar A. Phillips Hill anlässlich der Hauptverhandlung gewisse Zweifel an der Echtheit bzw. Zusammengehörigkeit der "Ruggieri" zum Ausdruck, indem er sich nach Besichtigung des Instrumentes entgegen seiner sonstigen Gepflogenheit einer bestimmten Meinungsäusserung enthielt und nur unverbindlich erklärte, dass die Geige Merkmale von Ruggieri aufweise (vgl. allg. Akten pag. 2907 f). Demgegenüber können die Aussagen der Geigenhändler Fridolin Hammas und Emil Herrmann, welche die Zuschreibung Werros bestätigen, nicht ins Gewicht fallen. Das Gericht nimmt daher entsprechend dem Obergutachten als erwiesen an, dass ein nicht in allen Teilen von F. Ruggieri erbautes und damit unechtes Instrument vorliegt" (Seiten 56 u. 57 der U.B.). |
|
| *32. "Das Gericht gelangt deshalb zur Auffassung, dass sich die Erbauungszeit eines Instrumentes überhaupt nur dann mit Sicherheit feststellen lässt, wenn das Instrument noch die vom Erbauer selbst eingeklebte Etikette mit der entsprechenden Jahrzahl trägt" (Seite 64 der U.B.). |
|
| *34. "Dieser Befund wird durch die Aussagen des Angeklagten bestätigt, der erklärt, dass auch er den Zettel nicht für echt halte und ihn auch beim Verkauf des Instrumentes an Fritz Zürcher nicht für echt gehalten habe; aus diesem Grunde sei denn auch der Zettel in seinem Attest nicht als original garantiert worden, sondern entsprechend der Gepflogenheit im Geigenhandel überhaupt nicht erwähnt worden" (Seite 98 der U.B). |
| *35. "Wie in andern Fällen musste sich Werro auch bei diesem Geschäft des Irrtums seines Käufers bewusst gewesen sein oder wenigstens damit gerechnet haben. Um jedoch bei Fritz Zürcher keine Zweifel an der Echtheit der Bergonzi-Geige zu erregen und damit den Kaufsabsehluss zu verunmöglichen, unterliess es Werro, den Käufer über die Unechtheit des Zettels aufzuklären. Werro hat den Fritz Zürcher somit vorsätzlich oder zum mindesten eventualvorsätzlich getäuscht. Die Begleitumstände, unter denen das vorliegende Geschäft zustande kam, lassen aber auch keinen Zweifel zu, dass Fritz Zürcher die Bergonzi-Geige in Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht gekauft hätte. Es muss nämlich darauf hingewiesen werden, dass Fritz Zürcher, der bereits im Besitze verschiedener alter Geigen war, ursprünglich gar nicht beabsichtigte, ein weiteres Instrument zu erwerben. Die Initiative zum vorliegenden Geigenkauf ging denn auch nicht von Fritz Zürcher sondern von Werro aus, der seinen zahlungskräftigen Kunden mit allen Mitteln der Ueberredungskunst zum Kauf der Bergonzi zu veranlassen suchte; insbesondere wies er darauf hin, dass die Möglichkeit, ein solch herrliches Instrument zu erwerben, eine einmalige Gelegenheit darstelle, und er gab vor, für die Geige bereits ein günstiges Angebot aus Amerika zu haben. Auf ähnliche Weise wurde Fritz Zürcher aber auch von seinem Geigenlehrer Mayerosch bearbeitet, welchem Werro für den Fall des Kaufsabschlusses eine Provision [Bestechungsgeld] von 5% in Aussicht gestellt hatte. Im einzelnen sei diesbezüglich auf die bei den Akten befindlichen Korrespondenzen Werro/ und Mayerosch/Zürcher verwiesen. Trotz einer mehrmonatigen Bedenkzeit konnte sich jedoch Fritz Zürcher nicht zum Kaufe der "Bergonzi" entschliessen und teilte dies dem Angeklagten am 1. November 1947 mit. Werro setzte aber seine Bemühungen weiterhin fort, bis Zürcher schliesslich seine Bedenken überwand und die Bergonzi-Geige kaufte. In Anbetracht der Tatsachen, dass sich Fritz Zürcher somit nur zögernd und nur auf Druck von Werro und Mayerosch hin zum Kaufe entschloss und dass er die Geige nicht in erster Linie zum Spielgebrauch, sondern als Sammelobjekt und Kapitalanlage erwarb, muss aber angenommen werden, dass er bestimmt schon beim geringsten Zweifel an der Echtheit der Geige von diesem Kaufe abgesehen hätte. Solche Zweifel hätte Fritz Zürcher aber auf jeden Fall dann bekommen, wenn er von Werro darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Bergonzi-Geige im Gegensatz zu der früher erworbenen Stradivarius-Geige keinen Originalzettel trage. Damit ist erwiesen, dass der Irrtum des Fritz Zürcher über die Echtheit des Zettels unter den vorliegenden besonderen Umständen für den Kaufsabschluss kausal war" (Seiten 99 u. 100 der U.B.). |
| *36. "Über die Herkunft der vorliegenden Violine führt der Angeklagte aus, dass er dieses Instrument in den Vorkriegsjahren von Fridolin Hamma mit einem auf J. B. Guadagnini lautenden Echtheitsattest eingetauscht habe. Diese Aussage wird durch den als Zeugen einvernommenen Fridolin Hamma bestätigt. Dagegen konnte Werro keinerlei Dokumente bezüglich dieses Geschäftes mit Hamma beibringen, insbesondere auch nicht das erwähnte Hamma-Attest. Allerdings behauptet Werro, dass er dieses Attest zusammen mit dem Instrument dem Käufer übergeben habe; da Walter Wydler jedoch entschieden bestreitet, jemals ein Hamma-Attest erhalten zu haben, und da sich weder auf dem Werro-Zertifikat noch auf der für Wydler ausgestellten Rechnung der übliche Hinweis auf ein beigefügtes Drittattest findet, erscheint die entsprechende Behauptung Werros als unglaubwürdig " (Seite 107 der U.B.). |
|
| *38. "Der Angeklagte gibt zu, dass es sich bei der auf Ferdinandus Gagliano lautenden Etikette, die er wie oben festgestellt wurde selbst in das Instrument geklebt hat, um einen Faksimile-Druck handelte. Dieses Geständnis wird durch den Befund der Gerichtsexperten bestätigt, welche anhand einer Photographie des Zettels feststellen konnten, dass alle vier Jahrzahlziffern ausgedruckt sind, was unbedingt auf eine Nachahmung schliessen lasse; den fraglichen Zettel selbst konnten die Experten deshalb nicht untersuchen, weil dieser im Verlaufe einer während der Jahre 1951/52 geführten Strafuntersuchung von der Bezirksanwaltschaft Zürich eingezogen wurde und sich daher nicht mehr im Instrument befindet Um jedoch bei Franz Hoigné keine Zweifel an der Echtheit der Gagliano-Geige zu erregen und damit den Geschäftsabschluss in Frage zu stellen, unterliess es Werro, den Franz Hoigné bei den Vertragsverhandlungen auf die Unechtheit des Zettels hinzuweisen, sondern beliess diesen bewusst im Irrtum, dass der Zettel entsprechend seiner äusseren Aufmachung echt sei"» (Seiten 121 u. 122 der U.B). |
|
| *40. "Bei der Untersuchung des Instrumentes auf seine Echtheit gelangten die fünf Gerichtsexperten übereinstimmend zum Schluss, dass keinesfalls ein Originalwerk von J. B. Guadagnini vorliege; ja, da weder das Lackprofil noch die handwerkliche Ausführung der fraglichen Geige die entferntesten Aehnlichkeiten mit authentischen Arbeiten dieses Meisters aufwiesen, könne das Instrument nicht einmal als eine Kopie nach J. B. Guadaguini bezeichnet werden; es müsse daher angenommen werden, dass eine solche Zuschreibung offenbar erst nachträglich erfolgt sei. Dieser eindeutige Expertenbefund wird auch durch das übrige Beweisergebniss bestätigt, insbesondere durch die bereite erwähnte Tatsache, dass Hill die Ausstellung eines entsprechenden Echtheitsattestes verweigerte und damit zumindest seine Zweifel an der Echtheit des Instrumentes zum Ausdruck brachte. Im weitem fällt auf, dass nach der Zeugenaussage der Frau Bösch auch der bekannte Geiger André de Ribaupierre die vorliegende Geige als nicht unbedingt echt eingeschätzt haben soll, obschon der Angeklagte damals in Geigerkreisen noch als ein unbestrittener Vertrauensmann galt. Unter diesen Umständen nimmt das Gericht als erwiesen an, dass entgegen der Garantie Werros kein Originalwerk von J. B. Guadagnini vorliegt. In subjektiver Hinsicht wird der Angeklagte durch die Tatsache belastet, dass er während seiner Tätigkeit als Geigenhändler zweifellos eine grosse Anzahl authentischer Arbeiten des produktiven Meisters J. B. Guadagnini gesehen und begutachtet hatte; nach seinen eigenen Angaben im Brief an Arnold Deuber vom 3. Februar 1947 also kurz vor der Veräusserung der Geige an Cherf und Romano will Werro nämlich bereits 44 Guadagnini-Geigen besessen haben. Bei dieser Sachlage erscheint es als unwahrscheinlich, dass sich Werro ausgerechnet bei der Beurteilung der Echtheit des vorliegenden, vollständig aus dem Rahmen fallenden Instrumentes geirrt haben soll. Demgegenüber muss aber berücksichtigt werden, dass Werro die Geige seinerseits vom Geigenhändler Hamma als ein Originalwerk von J. B. Guadagnini erworben und die entsprechende Promotion somit nicht selbst vorgenommen hat; es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Werro auf eine gründliche Ueberprüfung der bisherigen Zuschreibung verzichtete und einfach auf das Urteil Hammas abstellte ein Verhalten, das nur als grobfahrlässig qualifiziert werden kann" (Seiten 152 u. 153 der U.B). |
|
| *42. "Die von Werro dem Erwin Bochinsky gegenüber erhobene Androhung, alle Inserenten des "Musikinstrumentes" in einem die Zeitung herrabwiirdigenden Sinne benachrichtigen zu wollen und die Inserenten dadurch von einem weiteren Inserieren abzuhalten, muss als Androhung eines ernstlichen Nachteils gemäss Art. 181 StGB qualifiziert werden, denn für eine Fachzeitschrift stellen die Insertionsgebühren neben den Abonnementsgebuihren existenzwichtige Einnahmen dar" (Seite 158 der U.B.). |
|
| *44. "Was die Urkundenfälschungen anbetrifft, so muss nämlich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass seine Handlungsweise das Verschweigen der Unechtheit von Geigenzetteln einer weitverbreiteten Uebung im internationalen Geigenhandel entsprach, die von Werro einfach übernommen worden war. Eine Ausnahme stellt allerdings das Verhalten Werros im Fall Cherf und Romano dar, wo dieser nicht nur die Unechtheit der Etikette verschwieg, sondern ausdrücklich deren Echtheit garantierte; in diesem Falle ist das Verschulden Werros naturgemäss wesentlich schwerer als in den übrigen Fällen" (Seite 163 der U.B.). |
|
| *46. "Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Angeklagte in vielen Einzelfällen trotz des Freispruchs von der Anschuldigung des Betruges schuldhaft handelte. Einmal ist dem Angeklagten in allen Fällen, wo er ein unechtes Instrument veräusserte und nur mangels eines betrügerischen Vorsatzes freigesprochen wird, zumindest ein fahrlässiges Verhalten bei der Zuschreibung der Instrumente oder bei der Ausstellung der Atteste vorzuwerfen. Ein weiteres Verschulden trifft den Angeklagten ausserdem in jenen Fällen, wo das Gericht die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung und damit auch die Täuschungsabsicht Werros bejaht, diesen jedoch mangels eines nachgewiesenen Kausalzusammenhanges, in einem Fall mangels Arglist, von der Anschuldigung des Betruges freispricht. Im weitern wird der Angeklagte auch dadurch belastet, dass er seine Lagerbücher unordentlich und zum Teil sogar unrichtig führte, womit er eine zuverlässige Feststellung der Geschäftsvorgänge in verschiedenen Fällen verunmöglichte und damit den Verdacht von betrügerischen Handlungen erregte" (Seiten 168 u. 169 der U.B.). |
| *47. Die auszugsweise
wörtliche Wiedergabe der Berner
Urteilsbegründung wurde durch das letzte Pamphlet Fridolin Hammas und durch die parallele Kampagne Desmond Hills und des Verbandes Deutscher
Geigenbauer herausgefordert. *48.
Irrtümliche Zählung vorbehalten, behandelte das Berner Schwurgericht nicht weniger als
3 Fälle, bei denen die Echtheit der Bogen ebenfalls als dubios zu werten ist; 14 Fälle, bei denen die Instrumente falsche Etiketten trugen; 4 Fälle, bei denen die Etiketten als dubios zu werten sind; 1 Fall, bei dem die
Zusammengehörigkeit des Instrumentes und damit auch dessen Echtheit |
| *49. Aber wir wollen zugeben, dass vereinzelte Stellen der Berner Urteilsbegründung nicht über alle Zweifel erhaben sind, wie z. B. im Falle eines verurteilten Betruges, bei dem die gleichzeitige Urkundenfälsehung einfach vergessen wurde, während in den wenigen Fällen der Anerkennung der "möglicherweisen Echtheit das Gericht sich auf den Umstand stützte, die betreffenden Objekte seien schon seit längerer Zeit von internationalen Altgeigenhändleru bzw. deren Fachliteratur als echt erklärt worden, welche Altgeigenhändler aber laut derselben Urteilsbegründung gewohnheitsmässig Zuflucht zur Urkundenfälschung suchten, um ihre Zuschreibungen glaubhaft zu machen. Einen weiteren Widerspruch enthält die Urteilsbegründung dort, wo die wissenschaftlichen Feststellungen bezüglich der Zusammengehörigkeit der Instrumente, die das Berner Schwurgericht im Prinzip als zuverlässig anerkannte (vgl. den auf Seiten 19 u. 20 der U.B. wiedergegebenen Passus) doch in Frage gestellt wurden. Am allerwenigsten verständlich ist der Beschluss des Berner Schwurgerichtes, der Käufer einer alten Geige müsse die Beschädigungen derselben mit in Kauf nehmen, selbst wenn der Verkäufer ihm den guten Erhaltungszustand des Instrumentes schriftlich garantierte (vgl. z.B. Fall 7 Seite 71 der U. B.). Alles auf dieser Welt ist selbstverständlich nur Menschenwerk, doch darf Hamma unter keinen Umständen ernst behaupten, dass die Berner Justiz Henry Werro ungerechterweise, bzw. zu streng bestraft hätte. |
| *50. Bei
einem solch traurigen Strafverfahren, das immerhin ein grosses Verdienst der
schweizerischen Justiz darstellt, hat sie doch zum ersten
Male die entscheidende Frage der Geigenetikette nach den Prinzipien des Rechtes korrekt gelöst, ergab
es sich aber auch, dass die namentlich erwähnten Firmen Hill, London, und Hamma, Stuttgart, sich zumindesten mehrmals irrten. *51. Hill hat im Falle 7 laut Attest vom 19.IV. 1947 eine falsche Andreas Guarnerius für echt erklärt und die Dubiosität deren Etikette verschwiegen; im Falle 13 laut Attest vom 27.II. 1947 eine dubiose Bergonzi für echt erklärt und die Unechtheit deren Etikette verschwiegen; im Falle 15 laut Attest vom 15.VI. 1945 eine Geige dubioser Provenienz als "Grancino-Schule" bescheinigt; im Falle 18 laut Attest vom 4.V.1945 eine dubiose Andreas Guarnerius für echt erklärt und die Unechtheit deren Etikette verschwiegen; im Falle 20 laut Attest vom 27.V. 1946 die Unechtheit einer Gobetti-Etikette verschwiegen. |
| *52. Hamma hat im Falle 4 laut Attest vom 17.IV. 1940 eine unechte Francesco Ruggieri für echt erklärt und die Unechtheit deren Etikette verschwiegen; im Falle 6 laut Attest vom 17.III. 1949 eine dubiose Andreas Guarnerius für echt erklärt und die Unechtbeit deren Etikette verschwiegen; im Falle 8 laut Attest vom 9.IV. 1949 die dubiose Zusammengehörigkeit einer Antonius Stradivarius verschwiegen; im Falle 23 laut Attest vom 27.V.1946 eine falsche J. B. Guadagnini für echt erklärt und die Unechtheit deren Etikette verschwiegen. |
| *53. Diese gerichtsnotorischen Resultate vernichten alle Sophismen und alle falschen Darstellungen der gerade nicht rosigen Lage, in der die Exponenten des internationalen Altgeigenhandels sich befinden, ausgerechnet in bezug auf den Berner Schwurgerichtsprozess, aus dem eindeutig hervorging, dass im internationalen Altgeigenhandel der Zettelwirrwarr die einzige sichere Sache ist, während die Echtheit der Instrumente ein Gespenst bildet, das vorläufig noch von niemandem in eine feststehende Tatsache umgewandelt werden kann. Des Berner Schwurgericht erkannte nicht nur die Unechtheit von bestimmten Geigen und Etiketten, sondern auch das Vorhandensein von "promovierten" und "kombinierten" Instrumenten, d. h. von im Handel befindlichen Geigen, die die Etiketten von teureren Meistern tragen und also als falsch zu werten sind, bzw. Geigen, die aus nicht zusammengehörenden Teilen zusammengeleimt wurden, also auch als falsch zu werten sind. Alle Versuche seitens des Altgeigenhandels eine solche Situation zu entstellen, bilden ebensoviele Versuche der Irreführung der öffentliel Meinung und lassen wegen ihrer Häufigkeit vermuten, dass es sich um ein planmässiges Täuschungsmanöver im Hinblick auf die Fortsetzung von Geschäftspraktiken handelt, die bereits rechtskräftig verurteilt wurden. Es liegt auf der Hand, dass selbst verantwortliche Kreise, die einem solchen Manöver auch nur Vorschub leisten, genau so wie die Verfasser der besagten Schriften kompromittiert sind. Das kaufende Publikum aber wird gut daran tun, sein Misstrauen zu steigern, solange der Altgeigenhandel Mittel und Wege weder sucht noch findet, um aus der Situation herauszukommen, in die er sich selbst hine manövrierte, und zwar durch gewisse führende Händler, die heute noch zu einer grundfalschen und selbst für ihre Berufsinteressen so gefährlichen Dialektik Zuflucht nehmen. Wer sich aber auskennt und die Phasen des "Geigenkrieges" verfolgte, hat die Gesellschaft schon längst erkannt. Die Justiz auch! |
ENDE